Satzung

Arbeitskreis Schule Rhauderfehn e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Schule Rhauderfehn“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Rhauderfehn, Landkreis Leer. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 Abgabenordnung) und ist somit selbstlos tätig. Sie bestehen in der Förderung von Kindern, vornehmlich leistungsschwacher Schüler, der Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten in ihren Erziehungsmöglichkeiten sowie vor allem in der Förderung der Ausbildung bzw. Weiterbilddung von Jugendlichen und der Förderung der außerschulischen Jugendarbeit.

Die Förderung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Jugendlichen und Erwachsenen oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personenkreis sowie die Förderung von Jugendlichen und Erwachsenen mit erheblichen Sozialisationsdefiziten ist Zielsetzung des Vereins. Durch intensive arbeits- und sozialpädagogische Betreuung soll dieser Personenkreis zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt werden. Dabei soll der Arbeit im Rahmen der Jugendhilfe und Jugendpflege besondere Bedeutung zukommen. Darüber hinaus dient der Verein auch der Erwachsenenbildung, in dem er u.a. ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot der Bevölkerung anbietet. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung von Projekten für Arbeitslose.

Der Verein ist weder parteilich noch konfessionell gebunden.

Durch internationale Begegnungen möchte-der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung leiste. Außerdem widmet sich der Verein den Aufgaben der Entwicklungshilfe in der so genannten Dritten Welt und Osteuropa. Der Verein stellt sich ferner zur Aufgabe, alle Probleme, die die Bildungsstruktur in der Region betreffen, zu diskutieren und wo möglich, Initiativen zu ergreifen. Die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen wird besonders angestrebt.

Der Verein ist Mitglied

  • im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.
  • im Bundesverband Deutsche Tafel e.V.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft erfolgt nur auf Antrag. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Mitgliedschaft abzulehnen.
Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht der schriftlichen Berufung an den Vorstand, über die die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Jeglicher weiterer Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§7 Mitgliedsbeitrag

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag ach Selbsteinschätzung. Da die Mitgliederbeiträge ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet werden, wird von jedem Mitglied als selbstverständlich erwartet, dass es seinen Beitrag seinen Kräften entsprechend leistet.

Der Beitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt durch den Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur in schriftlicher Form zum Geschäftsjahresabschluss möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September beim Vorstand eingereicht werden.

§9 Ausschluss von Mitgliedern

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden. Ein Grund für den Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn das Mitglied den Vereinsbeitrag trotz dreimaliger Aufforderung nicht entrichtet hat. Gegen den Ausschluss hat
der Betroffene das Recht der schriftlichen Berufung an den Vorstand, über die die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der erweiterte Vorstand, der sich aus den Leitern der einzelnen Arbeitsgruppen zusammensetzt
  • c) verschiedene Arbeitsgruppen und Jugendgruppen
  • d) die Mitgliederversammlung

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer/Pressewart, dem Kassenwart und einem Beisitzer.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre. Hauptamtlich Mitarbeiter oder deren Ehepartner dürfen aus Befangenheitsgründen ein Vorstandsamt nicht übernehmen.

Eine vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung unter Vorlage eines Gegenvorschlages mit einfacher Mehrheit gefordert werden. Die Entscheidung darüber erfolgt durch geheime Briefwahl. Der Alternativvorschlag bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist ferner für die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben und Ziele des Vereins verantwortlich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

Ferner obliegen ihm die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes.

Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu erstellen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14

Die Jahreshauptversammlung soll in der 1. Jahreshälfte durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat acht Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Bei der Beschlussfassung hat jedes persönliche Mitglied und jede juristische Person nur eine Stimme.

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  2. Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Beratung und Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
  5. Festlegung des Arbeitsprogrammes für das neue Geschäftsjahr
  6. Neuwahl des Vorstandes gemäß § 11 dieser Satzung

§16

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit in § 11 und § 17 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch geheime Briefwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

§17

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, einem an ihr teilnehmenden Mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§18

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu erfolgen ist.

§19

Anträge der Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung kann nur aufgrund eines Beschlusses von ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§20

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen e.V., Kreisgruppe Leer, mit der Auflage, es im Sinne dieser Satzung zu verwenden.